Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Tierseuchenrechtliche Anordnung zur Aufstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Auf der Grundlage
- § 13 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665),
- § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2. Juli 2012 (GVOBI. M-V S. 301), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
- § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
- des Erlasses zur Festlegung von Risikogebieten im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 1 der
Geflügelpest-Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 18.12.2017 (AZ: VI 530-721-20610) in den jeweils geltenden Fassungen,
wird Folgendes angeordnet:
- In folgenden Gebieten des Landkreises wird ab dem 18.11.2020 die Aufstallung des Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse)
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss angeordnet.