Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinde Kröpelin wird in der Zeit vom 31. August 2026 bis 04.September 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus (Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 19) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

Zur vollständigen Bekanntmachung

Online-Wahlscheinbeantragung für die Landtagswahl 2026

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

für die bevorstehende Landtagswahl am 20. September 2026 stellt die Stadt Kröpelin die Möglichkeit zur Verfügung, die Briefwahlunterlagen online zu beantragen.

 

Wahlscheinbeantragung via Online-Formular:

Bitte gehen Sie dazu in den Internetexplorer oder einen anderen Browser und geben den Link:

https://mga-api.online-buerger-service.de/index.php?type=formulare&action=wahlscheinantrag&ags=13072058#main

ein oder auf das nachfolgende Feld klicken.

 

Nach Auswahl der Wahl gelangt man auf folgende Auswahl:

 

 

 

 

 

 

 

 

Jetzt muss die Auswahl 1 getroffen werden. Anschließend ist der Barcode, das Geburtsdatum und eine E-Mail-Adresse zu erfassen.

 

 

Danach erfolgt die Auswahl über die Art der Zustellung der Wahlunterlagen.

 

 

Wenn alle Informationen eingeben sind, dann noch auf Daten senden und der Antrag wird an die Verwaltung übermittelt.

 

 

Ihre Wahlbehörde

 

Wahlbekanntmachung – Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

Wahlbekanntmachung 

Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

 am 20.09.2026 von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:  0001

Wahlraum:   Feuerwehrgerätehaus Altenhagen

                        Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen

                        Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2:  0002

Wahlraum:   Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen

                        An den Teichen 13 a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen

                        Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 3:  0003

Wahlraum:   Grundschule „Am Mühlenberg“

                        Schulstraße 1, 18236 Kröpelin

                        Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 4:  0004

Wahlraum:   Rathaus

                        Markt 1, 18236 Kröpelin

                        Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 5:  0005

Wahlraum:   Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen“

                        An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen

                        Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.

 

3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

4. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.

 

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

 

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettel­schablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381 778980.

 

Kröpelin, den 28.07.2026

 

Die Gemeindewahlbehörde

Stadt Kröpelin

 

Radloff

Gemeindewahlleiterin

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.

I. Regelungsbereich

  1. Plakatwerbung

Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gern. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.

Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. I Satz I Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

  1. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
  2. Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
  3. Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.
  4. Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten.
  5. Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des Plakates, einzuhalten.
  6. Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
  7. In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
  • Markt 1 (Rathaus)
  • Schulstraße 1 (Grundschule am Mühlenberg)
  • Hof 10 (Feuerwehr Altenhagen)
  • An den Teichen 13 a (Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen)
  • An der Sieme 7 (Feuerwehr Groß Siemen)

Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).

Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.

Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteile von Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.

  1. Werbung mit großformatigen Plakaten

Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin

gesondert zu beantragen.

  1. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.

  1. Kosten
  2. Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.

II. Androhung von Zwangsgeld

Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. I Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).

III. Widerruf

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit

weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Begründung:

zu 1.1. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten

Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.

zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen

Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.

zu 1.4. Kosten

Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gern. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.

zu II. Androhung von Zwangsgeld

Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

zu III. Widerruf

Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Kröpelin, den 26.06.2026

Zur Bekanntmachung

Bundestagswahlen 2025

Hier gelangen Sie am Wahltag direkt zu den vorläufigen Ergebnissen der Bundestagswahl 2025 :

vorläufige Ergebnisse – Erststimme

vorlaufige Ergebnisse – Zweitstimme

Information zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie darüber informieren, dass uns nun die vollständigen Unterlagen für die Briefwahl zur Verfügung stehen.

Sie haben die Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ab Dienstag, den 11.02.2025 und wie üblich zu den gewohnten Sprechzeiten.

Wir sind bemüht alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Neben der Abholung der Unterlagen besteht auch die Möglichkeit, die Wahlhandlung direkt im Rathaus vorzunehmen.
Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sabrina Radloff
Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-13
sabrina.radloff@stadt-kroepelin.de

Meike Gumbiewski
Stellv. Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-17
meike.gumbiewski@stadt-kroepelin.de

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Wahlbekanntmachung

1.    Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.   Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1: Feuerwehrgerätehaus Altenhagen (Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2: Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen (An den Teichen 13a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 3: Grundschule „Am Mühlenberg“ (Schulstraße 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 4: Rathaus (Markt 1, 18236 Kröpelin)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 5: Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen (An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen)
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin zusammen.

 

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5.   Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)  durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Zur Bekannmachtung

 

Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis Bundestagswahl

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Kröpelin wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten: Dienstag 09-12 Uhr, 13-18 Uhr, Mittwoch 09-12 Uhr, Donnerstag 09-12 Uhr und 13-16 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 2 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eineAuskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12 Uhr, bei der Gemeindebehörde Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 15 (16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 013: Ludwigslust – Parchim II – Nordwestmecklenburg II – Landkreis Rostock l durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein
Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder
die Einspruchsfrist gegen das Wählen/erzeichnis
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis
zum 07.02.2025) versäumt hat,
b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst
nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist
nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis
der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. (2. Tag vor der Wahl)

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Bundestagswahl am 23.02.2025 in der Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerberinnen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung

Zur vollständigen Bekanntmachung

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Stadtvertretungs- und Bürgermeisterwahl vom 09.06.2024 (gem. § 33 und 34 des LKWG M-V)

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Stadtvertretungs- und Bürgermeisterwahl vom 09.06.2024 (gem. § 33 und 34 des LKWG M-V)

 

 

Der Wahlausschuss der Stadt Kröpelin hat am 11.06.2024 in öffentlicher Sitzung das endgültige Wahlergebnis der Stadtvertretungs- und Bürgermeisterwahl vom 09.06.2024 festgestellt:

 

Zahl der Wahlberechtigten                        4.145

 

Bürgermeisterwahl:

 

Zahl der Wähler                                                 2.553

Zahl der gültigen Stimmen                          2.523

Zahl der ungültigen Stimmen                     16

 

Wahlbeteiligung                                                62%

 

Herr Thomas Gutteck wurde mit 81,9 % aller Stimmen erneut zum Bürgermeister der Stadt Kröpelin gewählt.

 

Stadtvertretungswahl:

 

Zahl der Wähler                                                 2.553

Zahl der gültigen Stimmen                          7.436

Zahl der ungültigen Stimmen                     183

 

Wahlbeteiligung                                                62%

 

Die 17 Sitze in der Stadtvertretung Kröpelin verteilen sich wie folgt:

 

Name der Partei/ Wählergruppe                                                            Name des Bewerbers

 

CDU (6 Sitze)                                                                                                Hackendahl, Veikko

                                                                                                                              Schuster, Dietlind

                                                                                                                              Dr. von Campenhausen, Sonja

                                                                                                                              Bockholt, Rainer

                                                                                                                              Lehner, Thomas

                                                                                                                              Thiele, Marco

 

Ersatzpersonen: Anna Sophie

Hackendahl; Birgit Mohaupt-Dassow; Thorsten Ruf; Christian Schulze; Roswitha Händler

 

LINKE (1 Sitz)                                                                                               Albrecht, Petra

 

Ersatzpersonen: Dietmar Linske; Ursula Eckert

 

SPD (2 Sitze)                                                                                                 Dankert, Reinhard

                                                                                                                              Meißner, Raik

 

Ersatzpersonen: Siegrid Geß; Birgit Puskeiler; Carola Neumann; Anja Rose

 

FWG (7 Sitze)                                                                                               Fedtke, Mirko

                                                                                                                              Schultz, Ingo

                                                                                                                              Sartorius, Dieter

                                                                                                                              Fischer, Joachim

                                                                                                                              Salow, Detlef

                                                                                                                              Stern, Regina

                                                                                                                              Brüsehafer, Sebastian

 

Ersatzpersonen: Lisa Dannehl; Ralf Ohde; Robert Thiele; Sebastian Knüppel; Guido Winkler; Burkhard Engler; Silvio Perlich; Sven Jendrysik, Sven Becker

 

Einzelbewerber (1 Sitz)                                                                           Briesemeister, Roman

 

 

Die genaue Verteilung der Stimmen entnehmen Sie der Anlage.

 

 

Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

Kröpelin, den 18.06.2024                                                                                           gez. Gumbiewski

Stellv. Gemeindewahlleiterin

 

 

 

endgültiges Wahlergebnis Stadtvertretung

endgültiges Wahlergebnis Bürgermeister