Baum- und Strauchschnittentsorgung

Am 15.03.2025 und 29.03.2025 wird in der Zeit von 08:00 – 11:00 Uhr eine Baum- und Strauchschnittentsorgung auf dem Bauhof (Schulstraße 7a in 18236 Kröpelin) durchgeführt.

Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen

Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!

Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.

Zuständige Stelle

Landkreis Rostock

Umweltamt

Untere Abfallbehörde

Tel.:     +49 3843 755-66999

E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE

https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html

 

Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.

Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.

Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.

 

Hinweis:

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn

  • ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
  • eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
  • keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

 

Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
  • Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
  • Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
  • Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.

 

Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.

 

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

 

Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).

 

 

Bundestagswahlen 2025

Hier gelangen Sie am Wahltag direkt zu den vorläufigen Ergebnissen der Bundestagswahl 2025 :

vorläufige Ergebnisse – Erststimme

vorlaufige Ergebnisse – Zweitstimme

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg — Vorpommern (KV M — V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBI. M-V S. 270), Bekanntmachung der Berichtigung vom 04. Juni 2024 (GVOBI. M-V S. 351) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M – V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M — V 5. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 5. 1162) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin vom 18.02.2025 folgende Kurabgabesatzung erlassen.

Zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund des §§ 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 18.02.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Kröpelin für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt am 20.02.2025 durch Veröffentlichung im Internet, erreichen über den Link, Stadt Kröpelin/ Öffentliche Bekanntmachungen über die Homepage der Stadt Kröpelin unter: www.stadt-kroepelin.de. Unter Stadt Kröpelin, Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin kann jedermann sich kostenpflichtig die Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2025 zusenden lassen. Die Textfassung der Haushaltssatzung Haushaltsjahr 2025 liegt unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder wird dort bereitgehalten.

 

Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen sind in der Zeit vom 20.02.2025-13.03.2025 bei der Stadtverwaltung Kröpelin, Markt 1 in 18236 Kröpelin, zu den Öffnungszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Thomas Gutteck

Bürgermeister

Zur Bekanntmachung

Haushaltssatzung 2025

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – Kurabgabensatzung

Die am 19.02.2025 ausgefertigte Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin (Kurabgabensatzung) liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Kröpelin, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 11, aus.

Zur Bekanntmachung

Information zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wir möchten Sie darüber informieren, dass uns nun die vollständigen Unterlagen für die Briefwahl zur Verfügung stehen.

Sie haben die Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ab Dienstag, den 11.02.2025 und wie üblich zu den gewohnten Sprechzeiten.

Wir sind bemüht alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Neben der Abholung der Unterlagen besteht auch die Möglichkeit, die Wahlhandlung direkt im Rathaus vorzunehmen.
Für weitere Informationen oder bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sabrina Radloff
Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-13
sabrina.radloff@stadt-kroepelin.de

Meike Gumbiewski
Stellv. Gemeindewahlleiterin
Tel. 038292 851-17
meike.gumbiewski@stadt-kroepelin.de

Bekanntmachung über das Nachrücken einer Ersatzperson für die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin

Bekanntmachung über das Nachrücken einer Ersatzperson für die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin

 

Gemäß § 46 Abs. 5 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) i.V. mit 46 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 46),

gebe ich öffentlich bekannt, dass

Frau Dipl. med. Dietlind Schuster,

gewählte Vertreterin der Stadtvertretung der Stadt Kröpelin für den Wahlvorschlag CDU bei der Kommunalwahl vom 09. Juni 2024 zum 31.01.2025 ihr Mandat niedergelegt hat. Damit verliert Frau Schuster ihren Sitz in der Gemeindevertretung gemäß § 65 Abs. 1 Zi. 1 LKWG M-V.

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf die Ersatzperson des Wahlvorschlages CDU

Frau Anna Sophie Hackendahl

übergeht.

Frau Hackendahl hat das Mandat mit Schreiben vom 05.02.2025 angenommen und ist somit neue Stadtvertreterin der Stadt Kröpelin.

Kröpelin, den 05.02.2025

Gumbiewski
Stellv. Gemeindewahlleiterin

 

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Gewässerschau des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Hellbach – Conventer Niederung“

In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten, Gehölzpflege und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken und Schöpfwerken führt der Wasser- und Bodenverband in der Zeit vom 19.02. bis 31.03.2025 die Gewässerschau an seinen Verbandsgewässern durch. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gewässerschau teilnehmen und sich an den Aushängen der Gemeinden und im Internet unter wbv-hellbach.de über die genauen Termine und Treffpunkte informieren.

Bekanntmachung Gewässerschau 2025

Start der kommunalen Wärmeplanung in Kröpelin

Am 07. Januar 2025 fand dazu eine Auftaktveranstaltung im Rathaus in Kröpelin statt. Teilnehmer waren der Bürgermeister Herr Gutteck, die Leiterin des Bauamts Frau Schmidt und deren Vertreter Herr Hermann sowie der beauftragte Dienstleister die Landgesellschaft MV mbH, mit den Mitarbeitern Herrn Moß und Frau Schüch.

Vorgestellt wurden von der Landgesellschaft der grundsätzliche Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, die Zeitplanung und wie die Akteursbeteiligung geplant ist. Eine Lenkungsgruppe, bestehend aus Vertretern der Stadt und der lokalen Energie- und Wohnungswirtschaft, wird in Kürze gebildet. Diese Gruppe wird von Beginn an die Erstellung des kommunalen Wärmeplans begleiten und kann wertvolle Hinweise, Anregungen oder Zuarbeiten leisten.

Zum Hintergrund: Um bis zum Jahr 2045 das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen, sind alle Städte und Gemeinden bundesweit gesetzlich verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Darin werden die aktuelle Versorgung mit Wärme sowie die Potenziale analysiert, um eine Strategie für den Übergang zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen und den lokalen Akteuren eine Orientierung über die potenzielle, zukünftige Wärmeversorgung zu geben.

Die Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Kröpelin mit allen Ortsteilen wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative gefördert.

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