Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Bundestagswahl am 23.02.2025 in der Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerberinnen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung

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