Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 26.03.2021 – Aufhebung der Aufstallpflicht von Geflügel

Auf der Grundlage des § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBI. MV S. 410) in Verbindung mit § 44 Absatz 6 Buchstabe b) der Geflügelpestverordnung (Gefl-PestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, ber. S. 2664) wird Folgendes erlassen:

Hiermit wird die Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Rostock zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 26.03.2021 mit Wirkung ab dem 29.04.2021 widerrufen. Somit werden alle darin festgelegten Regelungen, u.a. die darin festgelegte Aufstallpflicht von Geflügel, ab dem 29.04.2021 aufgehoben.

Hinweis:
Es besteht unabhängig einer geltenden Aufstallpflicht weiterhin gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung jederzeit die Pflicht, dass derjenige, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, vor Beginn der Tätigkeit diese Haltung bei unserer Behörde anzuzeigen hat.

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