Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 15 „Kröpelin — Am Brusower Weg“

Die Stadtvertretung Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 29.10.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Satzung über den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 15 „Kröpelin — Am Brusower Weg“ gefasst und das damit verbundene Bauleitplanverfahren eingeleitet.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand der Stadt Kröpelin und hat eine Größe von rund 9,8 ha (vgl. Anlage mit Kartendarstellung).

Der Geltungsbereich des B-Planes wird wie folgt begrenzt:
• im Nordwesten durch das Wohngebiet „Am Silberberg“ der Stadt Kröpelin,
• im Norden und Nordosten durch Ackerflächen,
• im Osten durch Ackerflächen und durch die Ortslage Brusow,
• im Süden durch Ackerflächen,
• im Westen durch den Siedlungsbereich der Stadt Kröpelin.

Zum Plangebiet gehören folgende Flurstücke:
Gemarkung Kröpelin, Flur 5:
49 — 52, 53 – 55 (vollständig), 61 — 68, 70, 71, 72/2 (vollst.), 72/3, 73/2 (vollst.), 73/3, 74/5 (vollst.), 74/12 (vollst.), 75/2 (vollst.), 75/3, 76/2 (vollst.), 76/3, 77/2 (vollst.), 77/3, 78/2 (vollst.), 78/3, 79/2 (vollst.), 79/3, 80 – 85, 89, 90/1, 237. Alle nicht mit „vollständig“ bezeichneten Flurstücke sind nur teilweise im Plangebiet enthalten.

Gemarkung Brusow, Flur 1:
Flurstücke 208, 209 und 213 (alle teilweise).

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
• Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO auf einer rund 8,35 ha großen Fläche gemäß beigefügter Kartendarstellung (Vorschlag Flächenaufteilung),
• Schaffung von bis zu 99 Baugrundstücken für die Wohnbebauung,
• Herstellung der Erschließung mit allen erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

In der Stadt Kröpelin besteht eine anhaltend große Nachfrage nach bezahlbaren Baugrundstücken für die Bebauung mit Einfamilienhäusern. Die Stadt Kröpelin ist bestrebt, dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden und entsprechendes Baurecht für zusätzliche Bauflächen in der Gemeinde zu schaffen. Die ausgewählte Fläche ist dafür sehr gut geeignet.
Die betreffende Fläche befindet sich baurechtlich im Außenbereich, so dass zur Schaffung von Baurecht die Aufstellung eines B-Planes erforderlich ist. Auf den jetzigen Ackerflächen können attraktive, relativ kostengünstige und ruhige Wohnstandorte geschaffen und so die Nachfrage nach bezahlbaren Baugrundstücken in Kröpelin befriedigt werden. Die geplante Wohnbebauung fügt sich harmonisch in die Ortslage ein. Die straßenbegleitende Bebauung rundet die Ortslage ab. Die Bebauung würde sich ähnlich wie im benachbarten Wohngebiet (Am Silberberg) fortsetzen.

Es ist vorgesehen, den B-Plan Nr. 15 gemäß § 10 Baugesetzbuch in einem zweistufigen Beteiligungsverfahren aufzustellen. Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert. Nach Erstellung des Vorentwurfes und des Entwurfes des B-Planes Nr. 15 erfolgt jeweils die einmonatige öffentliche Auslegung der Planunterlagen, bei der sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern kann.

Der Beginn der öffentlichen Auslegung wird eine Woche vorher auf der Internetseite der Stadt
Kröpelin und an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekanntgemacht.

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Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Tierseuchenrechtliche Anordnung zur Aufstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Auf der Grundlage

 

  • § 13 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665),
  • § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2. Juli 2012 (GVOBI. M-V S. 301), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
  • § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
  • des Erlasses zur Festlegung von Risikogebieten im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 1 der

Geflügelpest-Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 18.12.2017 (AZ: VI 530-721-20610) in den jeweils geltenden Fassungen,

wird Folgendes angeordnet:

  1. In folgenden Gebieten des Landkreises wird ab dem 18.11.2020 die Aufstallung des Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse)
  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss angeordnet.

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Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

In einem Hausgeflügelbestand in 18233 Neubukow / Malpendorf wurde am 15.11.2020 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen.

Das Gemeindegebiet der Stadt Kröpelin und deren Ortsteile wurde als Beobachtungsgebiet gekennzeichnet.

Im Beobachtungsgebiet gilt:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinäramt anzuzeigen.
  • Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
    • in geschlossenen Ställen oder
    • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Link zum Kartendienst mit den Sperrbezirk und Beobachtungsgebiete

Weitere Regelungen und Verfügungen entnehmen Sie bitte der folgenden Anordnungen:

Amtliche Bekanntmachung über die Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB

In der Anlage finden Sie die Bekanntmachung zur Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB.

  1. Der am 14. August 2020 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet U 1 „Bützower Straße “ ist für die Ordnungsnummern 7, 8, 8-1, 9, 47, 53, 54, 54-1 bis 54-10 vollständig und für die Ordnungsnummer 31 hinsichtlich der festgesetzten Geldleistung am Oktober 2020 unanfechtbar geworden.
  2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
  3. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zustän­digen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch kann bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden.
  4. Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Kröpelin, den 10. Nov. 2020

gez. Dagmar Philipp

Die Umlegungsausschussvorsitzende          

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Covid-19 Update vom 26.10.2020

Lieber Kröpelinerinnen und Kröpeliner,

 

angesichts der aktuellen Infektionszahlen, empfehlen wir Ihnen die notwendigen Verwaltungsgänge nur auf das notwendigste Minimum zu reduzieren. Nutzen Sie die Möglichkeiten per Telefon, Email und Co mit uns in Kontakt zu treten. Die jeweiligen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unserer Verwaltungsgliederung.

Aufgrund der aktuellen Lage wird der Zutritt ins Rathaus der Stadt Kröpelin ab dem 27.10.2020 bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvergabe erfolgen, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin beim jeweiligen Ansprechpartner.

 

Gez. Gutteck
Bürgermeister

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 ,,Wohnpark Wismarsche Straße“ der Stadt Kröpelin

Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 03.09.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14 ,,Wohnpark Wismarsche Straße“ gebilligt.

Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 0,9 ha liegt westlich der Innenstadt, westlich der Wismarschen Straße und nördlich der Bahnstrecke Wismar – Rostock und umfasst
das Grundstück Wismarsche Straße Nr. 24/26 (s. Übersichtsplan).

Planungsziel ist die Errichtung eines Wohngebietes für das im Wesentlichen die Errichtung von Mietwohnungen angestrebt wird. Es handelt sich um einen innerstädtischen Wohnstandort mit guter Verkehrsanbindung und Nähe zu zentralen Infrastruktureinrichtungen der Stadt Kröpelin.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14 liegt in der Zeit

vom 16.11.2020 bis zum 18.12.2020

im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1 , 18236 Kröpelin, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet einsehbar unter:
https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/

Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Zusätzliche Unterlage zur Bekanntmachung:

Erneuerung Kanalisation und Straßenbau „Straße des Friedens“ Kröpelin

Vom 26. – 28.10.2020 werden die Asphaltarbeiten von der Einmündung Hundehäger Weg bis zur Neuen Reihe durchgeführt.

An diesen Tagen ist eine Zufahrt zu den Garagen nicht möglich.

Zur Bekanntmachung

Hinweise zum Verbrennen von Gartenabfällen

Das Ordnungsamt der Stadt Kröpelin weißt hiermit auf folgende Regelungen hin.

Die Entsorgung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, Ausnahmen im Speziellen u.a. die Pflanzenabfall-Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

Grundsätzlich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht gestattet.

Die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen – Pflanzenabfall-Landesverordnung – vom 18. Juni 2001 (GVOBl: M-V 2001, S. 281) regelt Ausnahmen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in den Monaten März und Oktober. Danach können nur in diesen beiden Monaten an Werktagen für maximal zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausnahmsweise pflanzliche Abfälle verbrannt werden, wenn es sich um pflanzliche Abfälle handelt, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist, eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist.

Der Landkreis Rostock bietet ein flächendeckendes Entsorgungssystem wie z. B Wertstoffhöfe in Bad Doberan und Neubukow oder die Biotonne an. Dies sind zumutbare Formen der Entsorgung.

Ausnahmen von diesem Verbot kann unter bestimmten Bedingungen das Umweltamt des Landkreises Rostock erteilen, diese sind zu beantragen.  Weitere Informationen:  https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/kreisverwaltung/umweltamt/verbrennen_gartenabfaelle.html

Bei Beschwerden und Anzeigen wenden Sie sich bitte an das Umweltamt des Landkreises Rostock (Umweltamt, Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow,  Tel+49 3843 755-66999)

Wer pflanzliche Abfälle ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen oder andere Abfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt.

Hinweis:

Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens in den jeweils zuständigen Ordnungsämtern erfolgte. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass ausschließlich naturbelassenes Holz verbrannt werden darf.

Schulanmeldung Schuljahr 2021/2022

Grundschule „Am Mühlenberg“
18236 Kröpelin
Schulstraße 1

Tel.      038292 / 79846
Fax.     038292 / 79847
E-Mail: info@grundschule-kroepelin.de
www.grundschule-kroepelin.de

 

 

Kröpelin, 30.09.2020

 

 

Schulanmeldung für Ihr Kind

 

Sehr geehrte Eltern,

 

jetzt ist es soweit und Ihr Kind wird bald ein Schüler der 1.Klasse sein. Ganz sicher ist es eine aufregende Zeit für sie alle, wenn der neue Lebensabschnitt Ihres Kindes beginnt.

Um Ihr Kind an unserer Schule anzumelden benötigen Sie folgende Unterlagen, die Sie bitte am Anmeldetag mitbringen:
– die Geburtsurkunde Ihres Kindes
– Impfausweis Ihres Kindes (zwecks Nachweis der Masernimpfung) oder Bestätigung des Arztes
– Ihren eigenen Personalausweis oder den Reisepass

– wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind haben, brauchen wir vom Gericht noch die sogenannte „Negativbescheinigung“

 

Überlegen Sie bitte auch schon, ob Sie Ihr Kind im Fach Religion oder Philosophie anmelden möchten.

Ihr Kind braucht an diesem Tag nicht dabei zu sein, es genügt zur Anmeldung auch EIN Elternteil. Damit halten wir die Infektionsmöglichkeiten geringer.
Leider ist es in diesem Schuljahr untersagt, einen „Tag der offenen Tür“ stattfinden zu lassen. Damit Ihr Kind aber die Schule ein bisschen kennenlernen kann, versuchen wir ab 2.Schulhalbjahr unsere „Schnupperschule“ stattfinden zu lassen. Sie werden diesbezüglich extra benachrichtigt, aber vermutlich erst Ende Januar. Dann sind wir sicherlich auf dem neuesten Stand der Corona-Verordnungen.

 

Unsere Anmeldetermine:
12.10. bis 16.10.2020 von 8 Uhr bis 11.30 Uhr

12.10. bis 14.10.2020 von 14 Uhr bis 16.30 Uhr

 

Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ihr Kind an der Schule anzumelden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jacqueline Ata
Schulleiterin GS „Am Mühlenberg“ Kröpelin

Schließung Einwohnermeldeamt

Aus organisatorischen Gründen bleibt das Einwohnermeldeamt in der Zeit vom 29.09.2020 bis zum 02.10.2020 geschlossen.