Amtliche Bekanntmachung – Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 „Solarpark Bahnlinie Kröpelin“
Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 09.07.2025 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 „Solarpark Bahnlinie Kröpelin“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), beschlossen. Die dazugehörige Begründung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 tritt mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung im Internet unter https://www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die dazugehörige Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tage im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Satzungsunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt unter: https://www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/bebauungs-und-flaechennutzungsplaene-der-stadt-kroepelin/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.


