Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
- ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
- eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
- Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
- Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
- Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Bundestagswahl am 23.02.2025 in der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen /von Stadt KröpelinAuf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerberinnen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung
Zur vollständigen Bekanntmachung
Mitglieder Kinder- und Jugendbeirat gesucht.
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinÖffentliche Bekanntmachung – Satzung des Seniorenbeirates
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie am 19.11.2024 ausgefertigte Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Kröpelin, welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 07.11.2024 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Zur Satzung
Öffentliche Bekanntmachung – Satzung des Jugendbeirates
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie am 19.11.2024 ausgefertigte Satzung des Jugendbeirates der Stadt Kröpelin, welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 07.11.2024 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Zur Satzung
Vollsperrung Wismarsche Straße
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinIm Zuge der Bauarbeiten wird in der kommenden Woche (18.11.2024 – 22.11.2024) die Wismarsche Straße komplett gesperrt. Eine Umleitung ist ausgeschildert.
Ortsumgehungsstraße Kröpelin
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Umgehungstraße inklusive aller Zu- und Abfahrten ist vorrübergehend ab dem 15.10.2024 wieder vollständig befahrbar. Ab dem 04.11.2024 wird dann der letzte Bauabschnitt von der Kreuzung „Avia Tankstelle“ bis nach Brusow erneuert. Dazu wird die Zu- und Abfahrt Kröpelin Ost für eine Woche voll gesperrt. Bitte nutzen Sie dann die Zufahrten Mitte in der Strandstraße und West in der Wismarschen Straße.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – Hauptsatzung
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie am 14.10.2024 ausgefertigte Hauptsatzung der Stadt Kröpelin vom 14.10.2024, welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 19.09.2024 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Kröpelin, den 14.10.2024
gez. Gutteck
Bürgermeister
Veröffentlicht am 14.10.2023
Anlagen:
Splitten in der OD Kröpelin
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinSperrung Parkplatz Straße des Friedens
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinVom 15.10.2024 bis 18.10.2024 wird durch die Fa. Garten- und Landschaftsbau Zastrow die Bepflanzung der Mittelinsel des Parkplatzes in der Straße des Friedens stattfinden. Um Baufreiheit zu gewährleisten und Schäden an Fahrzeugen vorzubeugen ist eine der Parkreihen am Dienstag dem 15.10.2024 ab 7.00 Uhr für die Dauer von vier Tage gesperrt. Wir bitten um Mitwirkung und Verständnis.
Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen
/in Bekanntmachungen /von Stadt KröpelinDie Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).