1. Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: 0001
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Altenhagen
Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: 0002
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen
An den Teichen 13 a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: 0003
Wahlraum: Grundschule „Am Mühlenberg“
Schulstraße 1, 18236 Kröpelin
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: 0004
Wahlraum: Rathaus
Markt 1, 18236 Kröpelin
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: 0005
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen“
An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.
3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
4. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381 778980.
Amtliche Bekanntmachung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ der Stadt Kröpelin Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.06.2026 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ mit der dazugehörigen Begründung gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 verfolgt die Stadt das städtebauliche Ziel, südöstlich des Marktes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hofcafés zu schaffen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 einschließlich Begründung sowie die vorliegenden Gutachten sind in der Zeit
Während der Dauer der Veröffentlichung können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an milena.memmo@stadt-kroepelin.de übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-07-28 10:55:552026-07-28 10:55:55Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ der Stadt Kröpelin
wir möchten Sie darüber informieren, dass es ab dem 07.07.2026 bis 09.07.2026 aufgrund von Baumfällungen zu einer Vollsperrung der Straße „Klärwerk/Schwarzer Weg“ kommt.
Sämtliche Einschränkungen werden täglich nach den Arbeiten zurückgebaut.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-07-02 11:26:222026-07-02 11:26:22Einschränkungen im Bereich „Klärwerk/Schwarzer Weg“
wir möchten Sie darüber informieren, dass es am 10.07.2026 aufgrund einer Straßenreparatur zu einer Vollsperrung in der Straße des Friedens kommen wird.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-07-02 11:19:402026-07-02 11:19:40Vollsperrung in der Straße des Friedens in Kröpelin
Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin
Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.
I. Regelungsbereich
Plakatwerbung
Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gern. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.
Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. I Satz I Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie der Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie darf nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird verwiesen.
Die Beschädigung von Straßenbestandteilen (z.B. Bäume, Schilder, Straßenlaternen) u. a. durch Befestigungen mittels Nägel/Schrauben und dergleichen ist unzulässig.
Pro Lichtmast dürfen maximal 3 DIN A 1-Schilder bzw. 2 DIN B 1-Schilder (doppelseitige Plakate) angebracht werden. Die Oberkante der Schilder darf dabei eine Höhe von 5,00 m über dem Boden nicht überschreiten.
Bei der Plakatierung ist die Einhaltung einer „lichten Höhe“ bei reinen Gehwegen von 2,25 m und bei kombinierten Geh- und Radwegen von 2,50 m, gemessen an der Unterkante des Plakates, einzuhalten.
Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
In einem Radius von 100 m zu folgenden Urnenwahllokalen ist die Plakatwerbung am Wahltag ab 08:00 Uhr unzulässig:
Markt 1 (Rathaus)
Schulstraße 1 (Grundschule am Mühlenberg)
Hof 10 (Feuerwehr Altenhagen)
An den Teichen 13 a (Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen)
An der Sieme 7 (Feuerwehr Groß Siemen)
Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.
Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteile von Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.
Werbung mit großformatigen Plakaten
Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin
gesondert zu beantragen.
Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen
Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
Kosten
Innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor der Wahl bis 2 Wochen danach ist Plakatwerbung gemäß § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V gebührenfrei. In anderen Zeiträumen ist die Plakatwerbung gebührenpflichtig. Die Plakatwerbung ist in den gebührenpflichtigen Zeiträumen der Stadt Kröpelin vor Durchführung in Textform anzuzeigen.
II. Androhung von Zwangsgeld
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. I Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).
III. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung:
zu 1.1. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.
zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.
zu 1.4. Kosten
Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gern. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.
zu II. Androhung von Zwangsgeld
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.
zu III. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-06-29 08:36:552026-06-29 09:59:26Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin
wir möchten Sie darüber informieren, dass es im Zeitraum vom 06.07.2026 bis 08.07.2026 aufgrund einer Wohnhaussanierung zu einer Vollsperrung in der Lindenstraße kommen wird.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-06-24 07:16:012026-06-24 07:16:01Information – Vollsperrung in der Lindenstraße in Kröpelin
Die am 23.06.2026 ausgefertigte 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Energieversorgung Kröpelin – Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01.12.2014., welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 18.06.2026 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
https://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.png00Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-06-23 16:13:422026-06-23 16:13:42Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Energieversorgung Kröpelin – Anstalt des öffentlichen Rechts
Bund und Länder müssen angesichts der kommunalen Finanzkrise
endlich handeln
Kröpelin, den 22. Juni 2026
Bundesweit beteiligen sich heute Städte, Landkreise und Gemeinden am Aktionstag „Kommunen am Limit“, um auf die dramatische kommunale Finanzsituation aufmerksam zu machen. Die drei kommunalen Spitzenverbände – Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund – haben gemeinsam zu diesem Aktionstag aufgerufen und fordern von Bund und Ländern, endlich entschlossen zu handeln und wirksame Maßnahmen gegen die kommunale Finanzkrise zu ergreifen.
Die Finanzlage der Städte, Landkreise und Gemeinden ist dramatisch: Das kommunale Defizit lag 2025 bei rund 30 Milliarden Euro – ein historischer Höchststand, Tendenz steigend. Eine Hauptursache sind steigende Sozialausgaben, die die Kommunen bundesgesetzlich leisten müssen, und bei denen in der Vergangenheit der Umfang und die Standards immer weiter erhöht wurden.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird die kommunale Finanzkrise direkt spürbar. Und sie betrifft viele kommunale Aufgaben wie z. B. die Instandhaltung von Schulen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Kultur- und Sportangebote, den ÖPNV, die Krankenhausversorgung, die Wirtschaftsförderung und viele soziale Angebote.
„Für mich sind kommunale Finanzen kein abstraktes Zahlenwerk. Sie zeigen sehr Konkret, was wir als Gemeinschaft füreinander leisten können. Jeder Euro mehr in diesem System stärkt unsere Schulen, hilft unsere Straßen zu sanieren, unsere Vereine zu unterstützen und damit das Leben vor Ort attraktiver zu gestalten.“ Thomas Gutteck, Bürgermeister der Stadt Kröpelin.
Die Kommunen und ihre drei kommunalen Spitzenverbände fordern deshalb von Bund und Ländern:
Das kommunale Finanzierungsdefizit muss vollständig beseitigt werden. Dies kann über eine jährliche Soforthilfe, eine Erhöhung des kommunalen Anteils an den Gemeinschaftssteuern sowie notwendige Reformen in den sozialen Sicherungssystemen geschehen.
Der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt auch“ muss sofort für jede Aufgabenübertragung oder
-ausweitung von Bund und Ländern gelten – mit einem vollständigen finanziellen und dynamisierten Ausgleich für alle Aufgaben, die den Kommunen von Bund und Ländern übertragen werden.
Die kommunale Finanzkrise ist nicht abstrakt. Sie ist sehr konkret vor Ort spürbar. Bund und Länder müssen handeln, damit der Staat vor Ort für seine Bürgerinnen und Bürger handlungsfähig bleibt.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/07/Bekanntmachung.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-06-22 08:00:582026-06-22 07:28:58AKTIONSTAG „KOMMUNEN AM LIMIT“
BV: Neuverlegung Stromkabel für die Versorgung in den Wohngebieten „Auf dem Kamp“, „Grüner Weg“ und „Lindenstraße“
Sehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 22.06.2026 im Zuge der Neuverlegung von Stromkabeln sowie der Erneuerung und Übernahme bestehender Hausanschlüsse eine Wanderbaustelle im Bereich „Grüner Weg“ eingerichtet wird. Hierfür sind zeitweise
Vollsperrungen der betroffenen Straßenabschnitte erforderlich.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
https://www.stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2025/11/Informationen.png512512Stadt Kröpelinhttps://stadt-kroepelin.de/wp-content/uploads/2016/12/logo_webseite_vers3-300x150.pngStadt Kröpelin2026-06-19 08:00:002026-06-18 16:50:14Information – Einschränkungen im Bereich „Grüner Weg“
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Baum- und Strauchschnittannahme
/in Allgemein, Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinWahlbekanntmachung – Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
/in Bekanntmachungen, Wahlen/von Stadt KröpelinWahlbekanntmachung
Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
am 20.09.2026 von 8.00 bis 18.00 Uhr
1. Die Gemeinde Kröpelin ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: 0001
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Altenhagen
Hof 10, 18236 Kröpelin OT Altenhagen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: 0002
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Diedrichshagen
An den Teichen 13 a, 18236 Kröpelin OT Diedrichshagen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: 0003
Wahlraum: Grundschule „Am Mühlenberg“
Schulstraße 1, 18236 Kröpelin
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: 0004
Wahlraum: Rathaus
Markt 1, 18236 Kröpelin
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: 0005
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Groß Siemen“
An der Sieme 7, 18236 Kröpelin OT Groß Siemen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Markt 1, 18236 Kröpelin, Zimmer 14 zusammen.
3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
4. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).
7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381 778980.
Kröpelin, den 28.07.2026
Die Gemeindewahlbehörde
Stadt Kröpelin
Radloff
Gemeindewahlleiterin
Zur Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinAmtliche Bekanntmachung
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ der Stadt Kröpelin
Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.06.2026 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ mit der dazugehörigen Begründung gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 verfolgt die Stadt das städtebauliche Ziel, südöstlich des Marktes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hofcafés zu schaffen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 einschließlich Begründung sowie die vorliegenden Gutachten sind in der Zeit
vom 18.08.2026 bis zum 21.09.2026
im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Während der Dauer der Veröffentlichung können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an milena.memmo@stadt-kroepelin.de übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
Kröpelin, den 22.07.2026
Gutteck
Bürgermeister
Zur Bekanntmachung
Einschränkungen im Bereich „Klärwerk/Schwarzer Weg“
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinSehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass es ab dem 07.07.2026 bis 09.07.2026 aufgrund von Baumfällungen zu einer Vollsperrung der Straße „Klärwerk/Schwarzer Weg“ kommt.
Sämtliche Einschränkungen werden täglich nach den Arbeiten zurückgebaut.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
Vollsperrung in der Straße des Friedens in Kröpelin
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinSehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass es am 10.07.2026 aufgrund einer Straßenreparatur zu einer Vollsperrung in der Straße des Friedens kommen wird.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
Allgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen, Wahlen/von Stadt KröpelinAllgemeinverfügung zur Regelung der Plakatwerbung für die Landtagswahl am 20.09.2026 in der Stadt Kröpelin
Auf der Grundlage von § 22 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.1.1993, § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993, § 35 S. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020, § 21a Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16.12.2010 sowie des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Diese Allgemeinverfügung gilt nur für Wahlvorschlagsträger.
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche besteht nicht. Beanspruchen mehrere Parteien, Wählergruppen oder Bewerber*innen die gleiche Sondernutzungsfläche, so hat derjenige Vorrang, welcher zuerst auf die entsprechende Fläche zugegriffen hat.
I. Regelungsbereich
Plakatwerbung außerhalb der Ortschaften gilt gern. des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 als generell genehmigt. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich. Die Rahmenbedingungen für die allgemein zugelassene Sondernutzung ergeben sich aus dem Text der Allgemeinverfügung.
Die Plakatwerbung innerorts darf abweichend von § 33 Abs. I Satz I Nr. 3 StVO innerhalb einer Zeit von 6 Wochen unmittelbar vor der Wahl unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:
Für Markt 1 (Rathaus) gilt diese Unzulässigkeit für den ganzen Zeitraum, während dort an Ort und Stelle die Briefwahl ausgeübt werden kann (§ 28 Absatz 3 LKWG M-V).
Plakatwerbung, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht, kann von der zuständigen Behörde entfernt und sichergestellt werden. Sachschäden sind der Stadt Kröpelin unverzüglich zu melden.
Um jedem Wahlvorschlagsträger eine angemessene Wahlsichtwerbung zu ermöglichen, ordne ich hiermit an, in der Ortslage Kröpelin nicht mehr als 10 Plakate anzubringen. Für die 16 Ortsteile von Kröpelin gebe ich keine Begrenzung vor.
Die Werbung mit großformatigen Plakaten ist erlaubnispflichtig und daher bei der Stadt Kröpelin
gesondert zu beantragen.
Es wird untersagt, Wahlwerbung zu betreiben, die gegen Strafgesetze (z.B. beleidigende Äußerungen, Verleumdung oder Volksverhetzung) verstößt oder verfassungsfeindliche Äußerungen, Abbildungen oder Symbole enthält.
II. Androhung von Zwangsgeld
Soweit Plakatwerbung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Einhaltung der in dieser Verfügung enthaltenen Regelungen platziert oder nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der v. g. Fristen von der jeweils verantwortlichen Partei fristgerecht entfernt wird, wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 50,00 Euro je Plakat angedroht (§ 25 Abs. I Satz 2 StrWG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V).
III. Widerruf
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung:
zu 1.1. Verbot der Wahlwerbung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten
Die Regelungen des Erlasses des Wirtschaftsministers zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 gelten für das gesamte Stadtgebiet.
zu I. 3. Verstoß gegen Strafgesetze sowie Verbot von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen
Der Verstoß gegen Strafgesetze sowie die Kundgabe von verfassungsfeindlichen Äußerungen, Abbildungen oder Symbolen bei der Gelegenheit von Wahlen wird nicht toleriert.
zu 1.4. Kosten
Die Erhebung von Gebühren ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993. In der Wahlkampfphase ab 6 Wochen vor der Wahl kann Plakatwerbung gern. § 21 a LKWG M-V gebührenfrei durchgeführt werden.
zu II. Androhung von Zwangsgeld
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei Verstößen gegen die unter Punkt II. näher dargestellten Tatbestände zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.
zu III. Widerruf
Mithilfe dieses Hinweises soll auf die jederzeitige Anpassbarkeit der Verfügungen an sich in der Zukunft ändernde Sachverhalte / gesetzliche Bestimmungen aufmerksam gemacht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin einzulegen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Kröpelin, den 26.06.2026
Zur Bekanntmachung
Information – Vollsperrung in der Lindenstraße in Kröpelin
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinSehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass es im Zeitraum vom 06.07.2026 bis 08.07.2026 aufgrund einer Wohnhaussanierung zu einer Vollsperrung in der Lindenstraße kommen wird.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kröpelin – 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Energieversorgung Kröpelin – Anstalt des öffentlichen Rechts
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinDie am 23.06.2026 ausgefertigte 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Energieversorgung Kröpelin – Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01.12.2014., welche durch die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin am 18.06.2026 beschlossen wurde liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 20, aus.
Kröpelin, den 23.06.2026
gez. Gutteck
Bürgermeister
Anlagen:
AKTIONSTAG „KOMMUNEN AM LIMIT“
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinBund und Länder müssen angesichts der kommunalen Finanzkrise
endlich handeln
Kröpelin, den 22. Juni 2026
Bundesweit beteiligen sich heute Städte, Landkreise und Gemeinden am Aktionstag „Kommunen am Limit“, um auf die dramatische kommunale Finanzsituation aufmerksam zu machen. Die drei kommunalen Spitzenverbände – Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund – haben gemeinsam zu diesem Aktionstag aufgerufen und fordern von Bund und Ländern, endlich entschlossen zu handeln und wirksame Maßnahmen gegen die kommunale Finanzkrise zu ergreifen.
Die Finanzlage der Städte, Landkreise und Gemeinden ist dramatisch: Das kommunale Defizit lag 2025 bei rund 30 Milliarden Euro – ein historischer Höchststand, Tendenz steigend. Eine Hauptursache sind steigende Sozialausgaben, die die Kommunen bundesgesetzlich leisten müssen, und bei denen in der Vergangenheit der Umfang und die Standards immer weiter erhöht wurden.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird die kommunale Finanzkrise direkt spürbar. Und sie betrifft viele kommunale Aufgaben wie z. B. die Instandhaltung von Schulen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Kultur- und Sportangebote, den ÖPNV, die Krankenhausversorgung, die Wirtschaftsförderung und viele soziale Angebote.
„Für mich sind kommunale Finanzen kein abstraktes Zahlenwerk. Sie zeigen sehr Konkret, was wir als Gemeinschaft füreinander leisten können. Jeder Euro mehr in diesem System stärkt unsere Schulen, hilft unsere Straßen zu sanieren, unsere Vereine zu unterstützen und damit das Leben vor Ort attraktiver zu gestalten.“ Thomas Gutteck, Bürgermeister der Stadt Kröpelin.
Die Kommunen und ihre drei kommunalen Spitzenverbände fordern deshalb von Bund und Ländern:
Das kommunale Finanzierungsdefizit muss vollständig beseitigt werden. Dies kann über eine jährliche Soforthilfe, eine Erhöhung des kommunalen Anteils an den Gemeinschaftssteuern sowie notwendige Reformen in den sozialen Sicherungssystemen geschehen.
Der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt auch“ muss sofort für jede Aufgabenübertragung oder
-ausweitung von Bund und Ländern gelten – mit einem vollständigen finanziellen und dynamisierten Ausgleich für alle Aufgaben, die den Kommunen von Bund und Ländern übertragen werden.
Die kommunale Finanzkrise ist nicht abstrakt. Sie ist sehr konkret vor Ort spürbar. Bund und Länder müssen handeln, damit der Staat vor Ort für seine Bürgerinnen und Bürger handlungsfähig bleibt.
Information – Einschränkungen im Bereich „Grüner Weg“
/in Allgemein, Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinBV: Neuverlegung Stromkabel für die Versorgung in den Wohngebieten „Auf dem Kamp“, „Grüner Weg“ und „Lindenstraße“
Sehr geehrte Anwohnerinnen und Anwohner,
wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 22.06.2026 im Zuge der Neuverlegung von Stromkabeln sowie der Erneuerung und Übernahme bestehender Hausanschlüsse eine Wanderbaustelle im Bereich „Grüner Weg“ eingerichtet wird. Hierfür sind zeitweise
Vollsperrungen der betroffenen Straßenabschnitte erforderlich.
Wir bitten Sie um Rücksicht und Verständnis für die notwendigen Maßnahmen.