Termine der Gewässerschau 2021 WBV Warnow Beke

Die Gewässerschauen des Wasser- und Bodenverbandes „Warnow-Beke“ finden in diesem Jahr an den nachfolgenden Terminen statt. Bei den Schauen wird der Zustand der Gewässer und der
wasserwirtschaftlichen Anlagen begutachtet und kurz- als auch mittelfristige Unterhaltungsmaßnahmen besprochen. Alle interessierten Bürger, betroffenen Anlieger,
Landbewirtschafter und Behörden sind herzlich eingeladen.

Schaubereich 1 Gemarkungen: Berendshagen, Brusow, Einhusen, Groß Gischow, Heiligenhagen,
Jürgenshagen, Klein Gischow, Lüningshagen, Miekenhagen, Püschow, Pustohl, Radegast,
Rederank, Reinshagen, Retschow, Satow, Satow Niederhagen, Satow Oberhagen,
Schmadebeck, Sophienholz, Wokrent

Donnerstag, 18. Februar 2021 – 08:00 Uhr – Parkplatz Verwaltungsgebäude Satow, Heller
Weg 2a

Die Schautermine werden grundsätzlich unter freiem Himmel und unter Einhaltung der aktuellen Coronaschutzmaßnahmen durchgeführt. Dennoch bitte ich die Teilnehmer, sich unmittelbar vor dem
Termin über Änderungen / Absagen unter https://wbv-warnow-beke.de/aktuelles/news/ oder telefonisch unter 038466-20440 zu informieren.

gez.

Michael Constien, Verbandsvorsteher

Die Übersicht über alle Schautermine erhalten Sie hier: Gemeindeaemter Veroeffentlichung Gewaesserschau 2021

Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum Schutz vor der Geflügelpest vom 15.11.2020 für den Bereich Amt Neubukow Salzhaff, Stadt Neubukow und Stadt Kröpelin

Auf der Grundlage des § 49 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBI. M­V S. 410) in Verbindung mit § 44 Absatz 6 Buchstabe a) und b) der Geflügelpestverordnung (GeflPestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, ber. S. 2664) wird Folgendes erlassen:

    1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum Schutz vor der Geflügelpest vom 15.11.2020 für den Bereich Amt Neubukow Salzhaff, Stadt Neubukow und Stadt Kröpelin wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Somit sind u.a. der darin festgelegte Geflügelpest-Sperrbezirk und das darin festgelegte Geflügelpest-Beobachtungsgebiet mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hinweis: Die in der Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock vom 18.11.2020 festge­legten Anordnungen zur Aufstallung von Geflügel im Landkreis Rostock für den Schutz vor der Geflügelpest sind weiterhin gültig und auch in den oben genannten Gebieten um­zusetzen. Vor allem die darin festgelegten Aufstallungsgebiete sind zwingend zu beach­ten.

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS-CoV- 2

– Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank –

Anordnungen:

  1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammen­kommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer All­tagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.

Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die

in der Anlage 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer me­dizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach­weisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Men­schen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

  1. (aufgehoben)
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  4. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten (§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz — VwVfG M-V).

 

Bekanntmachung: Allgemeinverfügung des LK zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung von Neuinfektionen

Bekanntmachung: Aufhebung der Ziff.2 der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020

Bekanntmachung: Aufhebung der Allgemeinverfügung Pflege vom 11.12.2020

Amtliche Bekanntmachung über die 2. Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1 „Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB

Der am 14. August 2020 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet U 1 „Bützower Straße “ ist für die Ordnungsnummern 46 und 48 am 29. Oktober 2020 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zustän­digen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch kann bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Kröpelin, den 09.12.2020

Dagmar Philipp

Die Umlegungsausschussvorsitzende

 

Zur Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zur Regelung von Maßnahmen zur Begrenzung der Neuinfektionen mit SARSCoV-2

-Mund-Nase-Bedeckungspflicht unter freiem Himmel auf belebten Plätzen und Verbot Alkoholausschank-

Anordnungen:

1. An Orten im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, besteht auch unter freiem Himmel die Pflicht, Mund und Nase mit einer Alltagsmaske, einem Schal, einem Tuch o.ä. zu bedecken.
Nach Festlegung durch die örtlich zuständigen Behörden gemäß § 1 Abs. 2 Corona-Landesverordnung M-V v. 28.11.2020 betrifft die Mund-Nase-Bedeckungspflicht die in der 1 aufgeführten Örtlichkeiten zu den jeweils vorgegebenen Zeiten.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.

2. Der gewerbliche Ausschank von alkoholischen und alkoholhaltigen Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Heißgetränke, ist im gesamten Kreisgebiet verboten.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5. Der jederzeitige vollständige oder teilweise Widerruf dieser Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten(§ 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V).

Zur Bekanntmachung und ausführlichen Begründung

Ergänzungssatzung der Stadt Kröpelin für den Bereich Am Torfmoor/Feldstraße

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 29.10.2020 den Aufstellungsbeschluss einer Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kröpelin für den Bereich Am Torfmoor/Feldstraße (Ergänzungssatzung nach den Maßgaben des § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch) gefasst.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst zwei Grundstücke im Gebiet Am Torfmoor (Flurstücke 118/15 (teilw.), 118/16 und 117/15) sowie Feldstraße (Flurstücke fü/8 (teilw.), 11 1/7, 1 06/6 (teilw.) und 1 06/5, Flur 4, Gemarkung Kröpelin), s. Übersichtsplan. Durch die Aufstellung der Satzung soll Baurecht für eine ergänzende Bebauung mit Einfamilienhäusern, die die Ortslage städtebaulich sinnvoll abrunden, geschaffen werden.

Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Kröpelin unter https://www.stadt-kroepelin.de/ einsehbar.

Zur Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 15 „Kröpelin — Am Brusower Weg“

Die Stadtvertretung Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 29.10.2020 den Aufstellungsbeschluss für die Satzung über den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 15 „Kröpelin — Am Brusower Weg“ gefasst und das damit verbundene Bauleitplanverfahren eingeleitet.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand der Stadt Kröpelin und hat eine Größe von rund 9,8 ha (vgl. Anlage mit Kartendarstellung).

Der Geltungsbereich des B-Planes wird wie folgt begrenzt:
• im Nordwesten durch das Wohngebiet „Am Silberberg“ der Stadt Kröpelin,
• im Norden und Nordosten durch Ackerflächen,
• im Osten durch Ackerflächen und durch die Ortslage Brusow,
• im Süden durch Ackerflächen,
• im Westen durch den Siedlungsbereich der Stadt Kröpelin.

Zum Plangebiet gehören folgende Flurstücke:
Gemarkung Kröpelin, Flur 5:
49 — 52, 53 – 55 (vollständig), 61 — 68, 70, 71, 72/2 (vollst.), 72/3, 73/2 (vollst.), 73/3, 74/5 (vollst.), 74/12 (vollst.), 75/2 (vollst.), 75/3, 76/2 (vollst.), 76/3, 77/2 (vollst.), 77/3, 78/2 (vollst.), 78/3, 79/2 (vollst.), 79/3, 80 – 85, 89, 90/1, 237. Alle nicht mit „vollständig“ bezeichneten Flurstücke sind nur teilweise im Plangebiet enthalten.

Gemarkung Brusow, Flur 1:
Flurstücke 208, 209 und 213 (alle teilweise).

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
• Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO auf einer rund 8,35 ha großen Fläche gemäß beigefügter Kartendarstellung (Vorschlag Flächenaufteilung),
• Schaffung von bis zu 99 Baugrundstücken für die Wohnbebauung,
• Herstellung der Erschließung mit allen erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

In der Stadt Kröpelin besteht eine anhaltend große Nachfrage nach bezahlbaren Baugrundstücken für die Bebauung mit Einfamilienhäusern. Die Stadt Kröpelin ist bestrebt, dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden und entsprechendes Baurecht für zusätzliche Bauflächen in der Gemeinde zu schaffen. Die ausgewählte Fläche ist dafür sehr gut geeignet.
Die betreffende Fläche befindet sich baurechtlich im Außenbereich, so dass zur Schaffung von Baurecht die Aufstellung eines B-Planes erforderlich ist. Auf den jetzigen Ackerflächen können attraktive, relativ kostengünstige und ruhige Wohnstandorte geschaffen und so die Nachfrage nach bezahlbaren Baugrundstücken in Kröpelin befriedigt werden. Die geplante Wohnbebauung fügt sich harmonisch in die Ortslage ein. Die straßenbegleitende Bebauung rundet die Ortslage ab. Die Bebauung würde sich ähnlich wie im benachbarten Wohngebiet (Am Silberberg) fortsetzen.

Es ist vorgesehen, den B-Plan Nr. 15 gemäß § 10 Baugesetzbuch in einem zweistufigen Beteiligungsverfahren aufzustellen. Die Öffentlichkeit wird frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informiert. Nach Erstellung des Vorentwurfes und des Entwurfes des B-Planes Nr. 15 erfolgt jeweils die einmonatige öffentliche Auslegung der Planunterlagen, bei der sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern kann.

Der Beginn der öffentlichen Auslegung wird eine Woche vorher auf der Internetseite der Stadt
Kröpelin und an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekanntgemacht.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock Tierseuchenrechtliche Anordnung zur Aufstallung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Auf der Grundlage

 

  • § 13 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665),
  • § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 2. Juli 2012 (GVOBI. M-V S. 301), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
  • § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBI. M-V S. 306),
  • des Erlasses zur Festlegung von Risikogebieten im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 1 der

Geflügelpest-Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 18.12.2017 (AZ: VI 530-721-20610) in den jeweils geltenden Fassungen,

wird Folgendes angeordnet:

  1. In folgenden Gebieten des Landkreises wird ab dem 18.11.2020 die Aufstallung des Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse)
  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss angeordnet.

Zur vollständigen Bekanntmachung

Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

In einem Hausgeflügelbestand in 18233 Neubukow / Malpendorf wurde am 15.11.2020 hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen.

Das Gemeindegebiet der Stadt Kröpelin und deren Ortsteile wurde als Beobachtungsgebiet gekennzeichnet.

Im Beobachtungsgebiet gilt:

  • Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinäramt anzuzeigen.
  • Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
    • in geschlossenen Ställen oder
    • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.
  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Halter von Vögeln haben sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen.
  • Schutzkleidung ist durch den Halter von Vögeln nach dem Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Geflügelhaltungen dürfen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden.

Link zum Kartendienst mit den Sperrbezirk und Beobachtungsgebiete

Weitere Regelungen und Verfügungen entnehmen Sie bitte der folgenden Anordnungen:

Amtliche Bekanntmachung über die Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB

In der Anlage finden Sie die Bekanntmachung zur Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes Kröpelin U 1„Bützower Straße“ gemäß § 71 BauGB.

  1. Der am 14. August 2020 aufgestellte Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet U 1 „Bützower Straße “ ist für die Ordnungsnummern 7, 8, 8-1, 9, 47, 53, 54, 54-1 bis 54-10 vollständig und für die Ordnungsnummer 31 hinsichtlich der festgesetzten Geldleistung am Oktober 2020 unanfechtbar geworden.
  2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
  3. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zustän­digen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Umlegungsplan kann gemäß § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch kann bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin eingesehen werden.
  4. Diese Bekanntmachung kann von den Betroffenen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser öffentlichen Bekanntmachung durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, beim Vermessungsbüro Kerstin Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar oder bei der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

Kröpelin, den 10. Nov. 2020

gez. Dagmar Philipp

Die Umlegungsausschussvorsitzende          

Zur Bekanntmachung