Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
- ein Liegenlassen, ein Einbringen in den Boden oder eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem Grundstück nicht möglich oder zumutbar ist,
- eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder zumutbar ist und
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Als Brennmaterial sind nur solche Stoffe zulässig, bei deren Verbrennen keine unzulässige Immission von Schadstoffen in der Luft erfolgt (unbehandeltes, getrocknetes Holz).
- Offene Feuerstellen (Feuerschalen) sind so zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u.ä. keine Brände entstehen können. Gebäude, Anlagen, Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet oder in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
- Die Verbrennung muss getrennt vom Lagerplatz erfolgen, um Lebewesen zu schützen.
- Unnötige Rauchschwaden sind zu vermeiden sowie der Nachbarschutz und die allgemeinen Brandschutzregeln einzuhalten.
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).
Öffentliche Bekanntmachung – Bebauungsplan Nr. 19 „PVA Schmadebeck“ der Stadt Kröpelin
/in Bekanntmachungen/von Stadt Kröpelin BrüsehaferDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 03.04.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „PVA Schmadebeck“ mit der dazugehörigen Begründung gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel ist die planungsrechtliche Regelung zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a. im Bereich der Kiessand-Abbauflächen und der ehemaligen Deponie in Schmadebeck (s. Übersichtsplan in der Anlage).
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 einschließlich Begründung sowie die bereits vorliegenden, umweltbezogenen Gutachten und Stellungnahmen sind in der Zeit
vom 19.05.2025 bis zum 20.06.2025
im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet unter: https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und einsehbar:
1. Umweltbericht vom 24.02.2025 (ÖkoPlan Dr. Jana Brietzke)
2. Artenschutzfachbeitrag vom 24.02.2025 (Umwelt & Planung Dipl.-Ing. Schoppmeyer)
Brut- und Rastvögel, Reptilien- und Amphibienvorkommen wurden erfasst; Widmung der abgedeckten ehemaligen Hausmülldeponie als Artenschutzfläche für Eidechsen u.a., Erhalt einer Weidefläche als potenzielles Habitat für den Weißstorch, Anlage einer Habitatfläche für Feldlärchen, Bauzeitenbeschränkungen und andere Vermeidungsmaßnahmen wurden erlassen, dadurch sind nachhaltige Beeinträchtigungen geschützter Arten vermeidbar, so dass Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht erfüllt werden.
3. Die FFH-Vorprüfung vom 24.02.2025 (Umwelt & Planung Dipl.-Ing. Schoppmeyer) für die Natura 2000-Gebiete „Kleingewässerlandschaft südlich von Kröpelin“ und „Kariner Land“ mit dem Ergebnis, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der FFH-(GGB-/SPA-) Gebiete zu erwarten sind.
4. Blendgutachten (LSC Lichttechnik und Straßenausstattung Consult, Dr. Meseberg, 09.2024 sowie Solarpraxis Engineering GmbH, 03.04.2025) Nachweis des Ausschlusses von Beeinträchtigungen durch Blendwirkungen.
5. Umweltbezogene Stellungnahmen:
Während der Dauer der Veröffentlichung können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an milena.memmo@stadt-kroepelin.de übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter https://www.stadt-kroepelin.de/category/bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Gutteck
Bürgermeister
Zur Bekanntmachung
Umweltbericht – ÖkoPlan Brietzke
Stellungnahme – Wasser- & Bodenverband
Stellungnahme Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Stellungnahme – Landkreis Rostock
Stellungnahme – Forstamt Bad Doberan
Stellungnahme – Bergamt Stralsund
FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen
Entwurf (Stand 10.03.2025)
Begründung des Entwurfs
Blendgutachten – Solarpraxis Engineering GmbH
Blendgutachten – LSC Lichttechnik und Straßenausstattung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 1 – Brutvogelerfassung
Anlage 2 – Rastvogelerfassung
Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinMit Beschluss der Stadtvertretung vom 03.04.2025 wird die Satzung der Stadt Kröpelin über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.08.2001 (Straßenbaubeitragssatzung) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Zur Bekanntmachung
1. Satzung zur Änderung der Kurabgabensatzung
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinDie am 10.04.2025 ausgefertigte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Kröpelin (Kurabgabensatzung) liegt zur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Kröpelin, Di. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Mi. 9.00-12.00 Uhr und Do. 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Kröpelin, Zimmer 11, aus.
Zur Bekanntmachung
Frühjahrsputz
/in Bekanntmachungen/von Stadt Kröpelin🌿 Anpacken statt schnacken – Gemeinsam für eine saubere Stadt! 🌿
Mach mit und hilf uns, unsere Stadt auf Vordermann zu bringen! 💪✨
📅 Wann? 1. Mai 2025, ab 10:00 Uhr
📍 Wo? Treffpunkt: Großer Parkplatz
🔄 Einteilung vor Ort – wir sorgen dafür, dass jede*r weiß, wo’s lang geht!
Wir stellen Müllsäcke und Handschuhe – du bringst einfach deine gute Laune mit! 🎉
Und nach der Arbeit? 🍖 Alle Helfer*innen sind herzlich zum Maibaumfest eingeladen, wo Bratwurst und Erfrischungen auf euch warten! 🌭🍻
💚 Sei dabei und mach unsere Stadt schöner! 💚
#Frühjahrsputz #SaubereStadt #GemeinsamStark #Maibaumfest #Nachhaltigkeit #Stadtliebe #1Mai
Verdacht auf Brandstiftung – 1000 EUR Belohnung ausgesetzt
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinAufgrund der Häufung von Bränden im Bereich des Stadtgebietes Kröpelin hat die Stadt Kröpelin sich entschlossen, für sachdienliche Hinweise welche auf den Täter oder die Täterin schließen lassen und zu dessen Festnahme führen, eine Belohnung in Höhe von 1.000 EUR auszusetzen.
Angefangen haben die Brände am 30.10.2024, es handelte sich dabei meist um Mülltonnen, Kleidercontainer etc., welche sich an öffentlichen Gebäuden befanden. Das letzte Brandereignis fand 17.03.2025 statt, bei dem eine Gartenlaube im Bereich der Schulstraße ausgebrannt ist.
Die Belastung durch die vielen Brände nicht nur im Einsatz, sondern auch zwischen den Einsätzen für die Gemeindefeuerwehr ist enorm. Durch die Brände sind inzwischen Schäden im höheren 5-stelligen Bereich entstanden. Die Ermittlungsbehörden arbeiten auf Hochtouren, daher unterstützen wir als Stadt Kröpelin mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln und hoffen auf entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung.
Ihre Hinweise nehmen wir, selbstverständlich vertraulich, unter der Telefonnummer 038292/851-0 entgegen oder richten Sie Ihre Hinweise direkt an das PHR Bad Doberan Tel 038203/560.
Gutteck
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 „Hofcafé am Markt“
/in Bekanntmachungen/von Stadt Kröpelin BrüsehaferDie Stadtvertretung der Stadt Kröpelin hat in ihrer Sitzung am 18.02.2025 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Hofcafé am Markt“ mit der dazugehörigen Begründung gebilligt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Kröpelin das städtebauliche Ziel, südöstlich des Marktes in Kröpelin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Gartencafés zu schaffen (s. Übersichtsplan).
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 einschließlich der Begründung liegen in der Zeit
vom 28.04.2025 bis zum 30.05.2025
im Bauamt der Stadt Kröpelin, Markt 1, 18236 Kröpelin, während der Dienstzeiten öffentlich aus. Die Planunterlagen sind zusätzlich im o.g. Auslegungszeitraum im Internet unter: https://www.stadt-kroepelin.de/verwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ sowie im zentralen Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene einsehbar.
Während dieser Auslegungszeit besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Von jedermann können in dieser Zeit Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Zur Bekanntmachung
B-Plan Nr.8 Hofcafe Vorentwurf
Begründung
Informationen über politische Sitzungen
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinSie möchten gern die Protokolle der Sitzungen lesen oder sehen was auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau und Planung, Umwelt und Landschaftsschutz steht?
Die Informationen finden Sie kompakt inkl. aller öffentlichen Sitzungsunterlagen in unserem Bürgerinformationssystem, aufzurufen im Internet über https://kroepelin.sitzung-mv.de/public/
Hier erhalten Sie detailliert Auskunft über die kommenden und vergangenen Sitzungen inklusive der Sitzungsunterlagen zur Einsicht. Informieren Sie sich und nehmen Sie gern an den Sitzungen teil.
Restarbeiten der B 105 Ortsumgehung Kröpelin
/in Bekanntmachungen/von Stadt Kröpelin BrüsehaferIn der Zeit vom 31.03.2025 bis 04.04.2025 finden Restarbeiten der Deckenerneuerung der B 105 statt. Daher kommt es in dieser Zeit zu einigen Verkehrseinschränkungen (halbseitige Straßensperrungen) auf der Umgehungsstraße.
Am 02.04.2025 wird die Zufahrt Kröpelin Ost (B 105 Rostocker Straße, AVIA-Tankstelle) voll gesperrt. Eine entsprechende Umleitung wird ausgeschildert.
Baum- und Strauchschnittentsorgung
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinAm 15.03.2025 und 29.03.2025 wird in der Zeit von 08:00 – 11:00 Uhr eine Baum- und Strauchschnittentsorgung auf dem Bauhof (Schulstraße 7a in 18236 Kröpelin) durchgeführt.
Information zum Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen
/in Bekanntmachungen/von Stadt KröpelinDie Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist genehmigungspflichtig!
Das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle ist grundsätzlich nicht gestattet, da im Landkreis Rostock flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten über die Wertstoffhöfe, Kompostwerke oder das Holsystem der Abfallwirtschaft bestehen. Ausnahmen zum Verbrennen können nur im Einzelfall nach schriftlichem Antrag durch die Untere Abfallbehörde genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Landkreis Rostock
Umweltamt
Untere Abfallbehörde
Tel.: +49 3843 755-66999
E-Mail: UMWELTAMT@LKROS.DE
https://www.landkreis-rostock.de/de/zustaendigkeit-verwaltungsleistungen/leistung/419/verbrennen_pflanzlicher_abfaelle.html
Fallen bei der Gartenpflege im Herbst pflanzliche Gartenabfälle an, gilt der Grundsatz, dass diese Abfälle zunächst entweder kompostiert, eingearbeitet oder bei den Wertstoffhöfen bzw. Kompostwerken oder über das Holsystem der Abfallwirtschaft entsorgt werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine besondere Schwere darstellen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung mit Gebühren verbunden ist.
Pflanzliche Abfälle können am besten auf natürliche Weise dem Stoffkreislauf zurückgegeben werden. Ohne weitere abfallrechtliche Genehmigung ist daher das Kompostieren durch Anlegen von Komposthaufen, durch das Einbringen in den Boden oder einfaches Liegenlassen erlaubt.
Soweit keine Eigenkompostierung durchgeführt wird, können kompostierbare Abfälle sowie Baum- und Strauchschnitt zur Verwertung auch über die drittbeauftragten Entsorgungsfirmen entsorgt werden. Zudem können die im Landkreis angebotenen Gewerblichen Kompostierungsanlagen oder das Holsystem (https://www.abfall-lro.de/) genutzt werden.
Hinweis:
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in Betracht kommen, wenn
Lagerfeuer/ Gartenfeuer (in Feuerschalen, etc.) sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Im Allgemeinen werden sogenannte Brauchtumsfeuer geduldet, sofern vorher eine Anmeldung des Vorhabens im Ordnungsamt der Stadt erfolgt.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig und wird mit einem Bußgeld belegt. Gleiches gilt auch für das Verbrennen von Abfällen (Papier, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, alte Fenster- oder Türrahmen, Spanplatten, Möbelstücke, Autoreifen, Kunststoffe etc.).